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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 3.11.2022)

1 | Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

a) Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

b) Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

c) Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die abgebrochenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preismaßstab zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

d) Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 5 anzuwenden.


2 | Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.


3 | Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages je weiteren Klassen; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.


a) Entgelt für Fahrstunden

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

  • Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

b) Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrlehrer nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von der Hälfte des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsstunde einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.


4 | Zahlungsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Grundbeträge, Teilgrundbeträge, Entgelte für Fahrstunden und Leistungen gemäß Ziffer 3 jeweils nach Erbringung der Leistung und Aushändigung einer entsprechenden Zwischenrechnung zur Zahlung fällig.
Die Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

a) Leistungsverweigerungsrecht bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

b) Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.


5 | Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und unter Fristsetzung nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, oder
b) gegen die Ausbildungsordnung, den praktischen Teil der Ausbildung nicht innerhalb von jeweils zweimaliger Wiederholung bestanden hat, oder
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

a) Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.


6 | Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, aber vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt,
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der für die beantragte Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragte Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
d) voller Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln oder der gesamten für die beantragte Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) außerdem voller Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder die in den jeweiligen Höhe nicht anfällt oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule hierzu veranlasst wurde, steht der Fahrschule kein Anspruch auf das Entgelt für den Grundbetrag zu. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Grundbeträge ist zurückzuzahlen.


7 | Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschüler, Fahrlehrer und Fahrschule haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, so ist die Fahrschule nicht verpflichtet, länger zu warten.

a) Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Ist die Fahrschule aus wichtigem Grund verhindert, hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildungseinheit von mindestens 15 Minuten unentgeltlich zu ersetzen.

Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt die Stunde aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


8 | Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.


9 | Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung der Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


9 | Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Ausbildungsmaterials verpflichtet.


10 | Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflichten zur Folge haben.

a) Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftfahrausbildung

Geht bei der Kraftfahrausbildung oder -prüfung der Fahrschule ein Schaden am Ausbildungsfahrzeug durch einen vom Fahrschüler verursachten Verkehrsverstoß oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zu, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und den Fahrlehrer verständigen. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu unverzüglich zu benachrichtigen.

Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


11 | Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie sich überzeugt hat, dass der Fahrschüler alle nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer über die Vorstellung zur Prüfung.


a) Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.


12 | Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Fahrschüler kann alle Ansprüche gegen die Fahrschule im Inland vor verlegen nach Vertragsabschluss seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort geltend machen.

Der Gerichtsstand des Fahrschülers ist nach dem Vertragsabschluss verlegt, ist der Fahrschule nach § 29 ZPO der Gerichtsstand am Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort maßgeblich.


13 | Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Texten auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten somit gleichermaßen für alle beiden Geschlechter.

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